In fünfter Auflage ist 2023 der Kommentar zum Denkmalschutzrecht von Christian Guntau und mir erschienen und im Buchhandel erhältlich (79,00 €).
§ 24 Abs. 1:
Die Vorschrift ist zwar eingangs auf S. 32 richtig zitiert, aber fälschlich vor der Kommentierung der Vorschrift auf S. 455 nicht vor den Paragraph gezogen, darin dann aber wieder kommentiert:
Einzufügen ist also vor der kommentierten Vorschrift des
§ 24 Abs. 1 NDSchG:
(1) Der Antrag auf eine Genehmigung nach diesem Gesetz ist mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Denkmalschutzbehörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Denkmalschutzbehörde wahr, so hat er den Antrag unverzüglich an die Gemeinde zu übermitteln. Die Gemeinde hat im Fall des Satzes 2 ihre Stellungnahme unverzüglich der Denkmalschutzbehörde zu übermitteln.
Nach Erscheinen des Kommentars erhielt § 7 eine neue Fassung und lautet seit 12.12.2023:
§ 7 DSchG – Grenzen der Erhaltungspflicht
(1) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, soweit die Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.
(2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit
1. der Eingriff aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt,
2. ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel
a) die nachhaltige energetische Verbesserung des Kulturdenkmals,
b) eine Maßnahme zur Verbesserung des Hochwasserschutzes oder
c) die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen,
das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt,
3. das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt,
4. das öffentliche Interesse an Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt oder
5. die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.
Das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach Satz 1 Nr. 3 oder an Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach Satz 1 Nr. 4 überwiegt in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.
(3) Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. Kann der Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Der Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind.
(4) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 gelten nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände. Sie sind zu Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet.
Erneuerbare Energien
Zur "Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien auf oder in der Umgebung von Kulturdenkmalen" schuf das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im August 2024 einen Erlass. 2022 hatte das Landesamt für Denkmalpflege zu demselben Thema einen "Leitfaden" geschaffen. Eine Synopse stellt beide Dokumente dar. Synopse
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